Satzung

Bienenzuchtverein Haan und Umgebung von 1904

Imkernachwuchs-Förderverein e.V.


§ 1  Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr

Der Bienenzuchtverein Haan und Umgebung von 1904 Imkernachwuchs-Förderverein e.V.

mit Sitz in Haan verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck des Vereins ist insbesondere die Verbreitung und Förderung der Bienenzucht und damit die Befruchtung der lebenswichtigen Obstblüten, landwirtschaftlichen Nutz- und Wildpflanzen; daneben trägt er zum Schutz der Waldameisen und der Wildbienenarten bei - der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Schulung der Vereinsmitglieder und interessierter Dritter;
  • Führung von Schulklassen, Führung im Rahmen der Veranstaltungen des Bienenzuchtvereins;
  • Teilnahme an Umweltschutzprojekttagen an allg. bildenden Schulen, aktive Jugendarbeit;
  • Anpflanzung von Bienenweidepflanzen, die natürlicherweise im Umfeld des Vereins wachsen;
  • praktischen Umweltschutz, damit durch Bestäubung der Blüten sowohl Nutz- als auch Wildgewächse bestäubt und somit vor dem Aussterben bewahrt werden;
  • aktive Vertretung der Interessen der Bienenhaltung nach außen, um zum Schutze und zur Erhaltung einer gesunden Umwelt und Landschaft eine sachgerechte, moderne Imkerei und Bienenzucht zu erhalten und zu fördern;
  • Vermittlung von Versicherungsschutz und Beratung von Rechtsfragen;
  • Mitwirkung und Durchsetzung behördlich angeordneter Maßnahmen;
  • Vertretung der Belange des Tierschutzes - so auch der sach- und modernen Bienenzucht - gegenüber örtlichen wie überregionalen Behörden und öffentlichem Dienst;

  • die Unterhaltung eines Lehrbienenstandes auf dem Vereinsgelände Ehlenbeck;

Der Verein ist bei dem Amtsgericht Wuppertal im Vereinsregister einzutragen/eingetragen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die vorstehende Satzung ersetzt die Satzung vom 18.09.1904 und ist bis auf Widerruf für die Mitglieder des Bienenzuchtvereins von 1904 bindend und anzuerkennen.

Diese Satzung wurde am 13. 04. 2012 während der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.


§ 2  Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

            

§ 3  Mitglieder

Die Aufnahme als Mitglied oder der Wiedereintritt kann vom Bewerber ausschließlich schriftlich beantragt werden. Mit dem Antrag wird die Satzung des Vereins anerkannt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme der Mitgliedschaft nach Beratung in der Mitgliederversammlung. Seine Entscheidung ist danach endgültig; der Rechtsweg gegen die Entscheidung ist ausgeschlossen, was insbesondere den die Aufnahme Anstrebenden vor Antragstellung eingehend durch den amtierenden Vorsitzenden erörtert wird. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen ab 14 Jahre oder juristische Personen werden, die gewillt sind, Zweck, Aufgaben und Zielsetzung des Vereins zu unterstützen.

Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Person werden. Fördermitglieder fördern mit finanziellen oder sachbezogenen Mitteln den Vereinszweck; sie verfügen über keine Stimme in den Organen des Vereins.

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Sache des Vereins in herausragender Weise verdient gemacht haben und auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung in Anlehnung an die Satzung des Landesverbandes NRW mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder, sie sind allerdings von der Leistung des Vereinsbeitrages gem. § 4 befreit.

Jungmitglieder haben das 14te Lebensjahr vollendet. Für den Erwerb der Mitgliedschaft bedürfen sie der schriftlichen Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.

Mitglieder des Vereins werden unterstützt und gefördert durch denselben im Rahmen der vorliegenden/jeweils gültigen Satzung; ihnen stehen Einrichtungen des Vereins zur unendgeldlichen, satzungsgemäßen Benutzung nach schriftlicher Eingabe – ggf. unter Anleitung eines Mitgliedes des Gesamtvorstandes - zur Verfügung. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

  1. die Bestimmungen dieser Satzung, Vorschriften und Anordnungen der öffentlich, rechtlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland sowie der Europäischen Union zu befolgen;
  2. die Bienenzucht ordnungsgemäß zu versehen und unter anderem dadurch die Bestrebungen des Vereins tatkräftig zu unterstützen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod sofort, freiwilligen Austritt (zum Ende des Kalenderjahres, § 39 BGB) oder Ausschluss eines Mitgliedes. Der freiwillige Austritt hat durch schriftliche Mitteilung - Einwurf Einschreiben - an den Vorstand zu erfolgen. Er ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

Der Ausschluss eines Mitgliedes (§ 41 BGB) aus dem Verein kann vom Vorstand ausgesprochen werden, wenn in der Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt; Ausschlussgründe sind insbesondere:

  • wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung bzw. die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnung der Vereinsorgane;
  • unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in unmittelbarem Zusammenhang steht;
  • Zahlungsverzug bei Mitgliederbeiträgen nach zweimaliger Mahnung;
  • das Amt im (Gesamt-) Vorstand missbraucht wird;
  • Verstöße gegen die allgemeinen Rechtsnormen durch rechtskräftiges Urteil eines europäischen Gerichts festgestellt wurden;

- gegen die Entscheidung ist die Einlegung eines Rechtsmittels nicht möglich.

Bei Ausschluss eines Mitgliedes, der grundsätzlich mit sofortiger Wirkung erfolgt, kommt es keinesfalls zur Erstattung gezahlte Beiträge; der fällige Beitrag für das laufende Geschäftjahr ist zu entrichten. Ausgeschlossene oder ausgeschiedene Mitglieder haben kein Recht auf das Vereinsvermögen oder Teile desselben.

 

§ 4  Beiträge

Die Mitgliederbeiträge (wie auch Spenden) sollen die dem Verein obliegenden Aufgaben und Zielen entstehenden Kosten decken. Der zu zahlende Jahresbeitrag setzt sich nach der Beitragsordnung des als gemeinnützig anerkannten Vereins zusammen. Über die Höhe des Mitgliederbeitrages des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Jahresbeitrag ist einschließlich bis Ende März eines jeden Jahres kostenfrei auf das Konto des Vereines einzuzahlen.

Die Finanzierung der satzungsgemäßen Zwecke des Vereins erfolgt durch

  • einmalig zu entrichtende Aufnahmebeiträge
  • jährlich wiederkehrende Mitgliedsbeiträge
  • Zuschüsse und Beihilfen öffentlich-rechtlicher Körperschaften
  • Spenden im Sinne der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV in der Fassung vom 01.01.2000 i.V.m. § 10 b Abs. 1 EStG. 

Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist dasselbe buchhalterisch abzuschließen, vom Kassenführer ein Abschluss in Form einer Einnahme-Überschuss-Rechnung zu erstellen und in der Hauptversammlung in Gestalt einer mdl. Darstellung über die letztjährige wirtschaftliche Entwicklung zu berichten - nach vorherige rechnerischer u. sachlicher Prüfung seitens der Rechnungsprüfer.


§ 5  Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.


§ 6  Der Vorstand

  • Der Gesamtvorstand (§ 26) besteht aus vier Vorstandsmitgliedern, dem 1.ten Vorsitzenden     sowie dem 2.ten Vorsitzenden als Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassenführer.
  • Der ins Vereinsregister einzutragende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus vier Vorstandsmitgliedern. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand wird auf Vorschlag der Mitgliederversammlung - von ihr - mit einfacher     Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten, ordentlichen Mitglieder auf 3 Jahre     gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird; die Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden/Beendigung der Mitgliedschaft eines     Vorstandsmitgliedes erfolgt die Ersatzwahl nur für den Rest der laufenden Amtszeit.
  • Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, jedoch kann Ersatz für nachgewiesene Auslagen und Tagegelder in angemessener Höhe gewährt werden in Anlehnung an § 670 BGB.


§ 7  Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins in enger vertrauensvoller Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Gesamtvorstandes und evtl. bestimmten Obleuten. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Planung, Vorbereitung und Durchführung der Aufgaben/Maßnahmen des Vereins, die dem Sinn u. Zweck der Satzung dienen;
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Leitung;
  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Erstellung eines Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses;
  • Ernennung der Obleute;
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.


§ 8  Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand tritt nach Bedarf, sowie auf schriftliches Verlangen von mindestens drei seiner Mitglieder zusammen. Die Einladung durch den 1.ten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2.ten Vorsitzenden kann schriftlich, mündlich, fernmündlich oder per e-Mail erfolgen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.ten Vorsitzenden.

§ 9  Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB) findet jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die ordentliche, respektive außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Es wird mit einfacher Stimmenmehrheit – jedes Mitglied hat eine Stimme – der abgegebenen Stimmen beschlossen, es sei denn, Gesetz und Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.

Das Stimmrecht ist nicht auf andere natürliche oder juristische Personen übertragbar.


§ 10  Zuständigkeit und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Nach Entgegennahme des Jahresberichts, des Rechnungsabschlusses, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer die Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl, Entlastung Abberufung und/oder Wiederwahl der Vorstandsmitglieder,
  • Wahl, Abberufung und/oder Wiederwahl der Kassen- und Rechnungsprüfer, die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsvoranschlages, Entgegennahme der Jahresberichte der Obleute namentlicher Vorschlag und Bestätigung derselben,
  • Festsetzung der Höhe der Beiträge,
  • Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins,
  • Zusammenschlüsse mit anderen Vereinen - die sich den Satzungszwecken des Vereins im Sinne dieser Satzung widmen.

Zu den Punkten f + g ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer im Anschluss an ihre Erstellung zu unterzeichnen ist und im Protokollbuch des Bienenzuchtverein Haan schriftlich zu dokumentieren.


§ 11  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Mitglieder verlangt wird. Die Einladung hat schriftlich mit einer 14-tätigen Frist unter Angabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen.


§ 12  Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von seiner zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlossen werden, wenn ¾ aller stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei mangelnder Beschlussfähigkeit wird innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen, die als dann mit einer Mehrheit von ¾ (drei Viertel) der anwesenden Mitglieder entscheidet. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den „Landesverband der Buckfastimker Westfalen e. V.“, Maiwiese 1, 49509 Recke, der die Mittel des sich auflösenden Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke i.S. dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 13 Gerichtsstand

Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein einerseits und einem Mitglied oder Dritten andererseits werden durch das für den Sitz des Vereins sachlich zuständige Gericht entschieden.

Haan, den 08. Februar 2019


1. Vorsitzender – Gert Müller-Broich              ……………………………………………

2. Vorsitzender – Lars Auhage                          ……………………………………………

Schriftführerin – Anne Thiemermann                            ……………………………………………

Kassenführer – Volker Mühlberg                        ……………………………………………

ordentliches Mitglied – Rudi Janusch                    ……………………………………………

ordentliches Mitglied – Thomas Knappstein                  ……………………………………………

ordentliches Mitglied – Kurt Vieth                         ……………………………………………